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Staatliche Förderung für die Mitarbeitergewinnung in der Pflege: Diese Programme gibt es wirklich

Wer eine Pflegeeinrichtung führt und nach staatlicher Förderung für die Mitarbeitergewinnung sucht, findet vor allem eines: Unübersichtlichkeit. Paragrafen aus drei Sozialgesetzbüchern, Landesprogramme mit wechselnden Laufzeiten, dazu Anbieter, die mit “Fördermitteln” werben, ohne konkret zu werden.

Dieser Beitrag ordnet das Feld. Er nennt die Programme, die es tatsächlich gibt, mit Rechtsgrundlage und Quelle - und er benennt ehrlich, was Förderung leisten kann und was nicht. Denn eine Sache übernimmt kein Fördertopf: dass Bewerber überhaupt auf Ihre Einrichtung aufmerksam werden.

Was staatliche Förderung leisten kann - und was nicht

Vorab eine wichtige Einordnung: Es gibt kein Bundesprogramm, das Pflegeeinrichtungen direkt Geld für Recruiting-Maßnahmen wie Anzeigen oder Kampagnen zahlt. Die vorhandene Förderung setzt an drei anderen Stellen an:

  • Qualifizierung: vorhandene Mitarbeiter weiterbilden, etwa von der Hilfskraft zur Fachkraft
  • Einstellung: Lohnkosten bezuschussen, wenn Sie Menschen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt einstellen
  • Arbeitsbedingungen: Maßnahmen fördern, die Ihre Einrichtung als Arbeitgeber attraktiver machen

Das ist kein Mangel, sondern eine sinnvolle Logik: Der Staat finanziert das, was Menschen in den Pflegeberuf bringt und dort hält. Die Aufgabe, als Arbeitgeber sichtbar und überzeugend zu sein, bleibt bei Ihnen. Beides zusammen ergibt einen Plan - dazu am Ende mehr.

Weiterbildungsförderung nach § 82 SGB III: der größte Hebel

Das als Qualifizierungschancengesetz bekannte Instrument ist für Pflegeeinrichtungen das wichtigste Förderprogramm, weil es das drängendste Problem adressiert: den Mangel an examinierten Fachkräften. Statt auf dem leergefegten Markt zu suchen, qualifizieren Sie Menschen, die Sie bereits kennen - Ihre eigenen Pflegehilfskräfte.

Die Förderung besteht aus zwei Bausteinen (Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Stand: 07/2026):

Baustein 1: Lehrgangskosten. Die Agentur für Arbeit übernimmt einen Teil oder die gesamten Kurskosten, gestaffelt nach Betriebsgröße:

  • Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten: bis zu 100 Prozent
  • Betriebe mit 50 bis unter 500 Beschäftigten: 50 Prozent, mit Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zur Weiterbildung 55 Prozent
  • Größere Betriebe: 25 bis 30 Prozent

Für den typischen ambulanten Dienst oder die einzelne stationäre Einrichtung heißt das oft: Die Weiterbildung kostet an Lehrgangsgebühren nichts.

Baustein 2: Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Für die Zeit, in der Ihre Mitarbeiterin im Kurs sitzt statt im Dienstplan zu stehen, gibt es einen Zuschuss zum weitergezahlten Gehalt - ebenfalls nach Betriebsgröße gestaffelt, bei kleinen Betrieben bis zu 75 Prozent einschließlich des pauschalierten Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung.

Die wichtigsten Voraussetzungen: Die Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden umfassen und bei einem für die Förderung zugelassenen Träger stattfinden. Den Antrag stellt der Arbeitgeber beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit - und zwar vor Kursbeginn, empfohlen sind mindestens sechs Wochen Vorlauf. Die Bundesagentur weist in ihren Informationen ausdrücklich auf die Pflege als förderfähige Branche hin; seit Januar 2026 gelten angepasste fachliche Weisungen, unter anderem wird der Entgeltzuschuss enger an die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit gekoppelt. Lassen Sie sich die aktuellen Konditionen vom Arbeitgeber-Service bestätigen.

Für Quereinsteiger, die noch nicht bei Ihnen beschäftigt sind, existiert daneben der Bildungsgutschein nach § 81 SGB III: Damit fördert die Agentur für Arbeit Umschulungen von Arbeitsuchenden, auch in Pflegeberufe.

Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III: Lohnkosten bei Neueinstellungen

Stellen Sie jemanden ein, dessen Vermittlung erschwert ist - etwa nach längerer Arbeitslosigkeit, beim Wiedereinstieg nach Familienzeit oder ohne aktuelle Berufspraxis - kann die Agentur für Arbeit einen Eingliederungszuschuss zahlen: bis zu 50 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts für längstens zwölf Monate (Quelle: § 88 SGB III / BMAS, Stand: 07/2026). Bei schwerbehinderten Menschen sind höhere Quoten und längere Laufzeiten möglich.

Zwei Punkte sollten Sie kennen, bevor Sie planen:

  • Der Antrag muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt werden. Ein bereits unterschriebener Vertrag schließt die Förderung in der Regel aus.
  • Nach Ende der Förderung besteht eine Nachbeschäftigungspflicht (§ 92 SGB III). Kündigen Sie ohne wichtigen Grund während dieser Zeit, kann der Zuschuss teilweise zurückgefordert werden.

Ob und in welcher Höhe gefördert wird, ist eine Ermessensentscheidung der örtlichen Agentur. Der Weg lohnt sich vor allem dann, wenn Sie ohnehin bereit sind, Menschen mit Umwegen im Lebenslauf eine Chance zu geben - in der Pflege oft eine unterschätzte Gruppe.

Ausbildung: über den Ausbildungsfonds weitgehend refinanziert

Viele Träger scheuen die eigene Ausbildung, weil sie die Kosten fürchten. Dabei ist die Pflegeausbildung seit dem Pflegeberufegesetz anders finanziert, als es viele noch im Kopf haben: Alle Länder haben Ausgleichsfonds eingerichtet, in die sämtliche Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen einzahlen - ob sie ausbilden oder nicht. Wer ausbildet, erhält daraus die Ausbildungsvergütung und weitere Ausbildungskosten erstattet (Quelle: Pflegeberufegesetz / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung, BMG, Stand: 07/2026).

Die Konsequenz ist bemerkenswert: Wer nicht ausbildet, zahlt trotzdem in die Umlage ein - und finanziert damit die Ausbildung der Wettbewerber mit. Ausbildung ist damit für Pflegeeinrichtungen kein Kostenrisiko mehr, sondern der planbarste Weg zu eigenen Fachkräften. Die Details regeln die Länder unterschiedlich; zuständig ist die jeweilige Landesbehörde beziehungsweise der Ausbildungsfonds Ihres Bundeslandes.

§ 8 Abs. 7 SGB XI: Zuschüsse für Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Ein Programm, das direkt auf die Attraktivität als Arbeitgeber einzahlt und trotzdem vielen Trägern unbekannt ist: Die Pflegeversicherung fördert Maßnahmen zugelassener ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf für die eigenen Mitarbeiter.

Förderfähig sind zum Beispiel Kinderbetreuungsangebote, die zu Schichtzeiten passen, Beratungsangebote für Beschäftigte mit pflegebedürftigen Angehörigen oder Schulungen von Führungskräften zu mitarbeiterorientierter Dienstplanung. Je nach Zahl der beschäftigten Pflegekräfte übernimmt die Pflegeversicherung bis zu 50 Prozent der Aufwendungen, höchstens 7.500 Euro pro Kalenderjahr - kleinere Einrichtungen erhalten die höhere Quote von bis zu 70 Prozent und höchstens 10.000 Euro (Quelle: GKV-Spitzenverband / BMG-Orientierungshilfe zu § 8 SGB XI, Stand: 07/2026). Ansprechpartner ist die Pflegekasse; die Fördergelder verwaltet das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Warum das für die Mitarbeitergewinnung zählt: Vereinbarkeit ist in der Pflege eines der stärksten Argumente überhaupt. Eine Einrichtung, die verlässliche Dienstpläne und passende Betreuungsangebote nachweisen kann, hat im Gespräch mit Bewerbern ein Argument, das sich nicht mit einer Zulage kopieren lässt.

Landesprogramme: lohnt der Blick, aber ohne Pauschalversprechen

Zusätzlich legen einzelne Bundesländer eigene Programme auf - etwa zur Anwerbung und Anerkennung ausländischer Pflegekräfte, für den Wiedereinstieg oder für Personalentwicklungsprojekte. Diese Programme wechseln häufig, haben Stichtage und regionale Bedingungen. Seriös lässt sich hier keine Liste pflegen, die morgen noch stimmt. Der verlässliche Weg: beim Sozial- oder Gesundheitsministerium Ihres Bundeslandes und bei den Landesverbänden der Pflegekassen nach aktuellen Programmen fragen.

Warum Förderung allein keine Stelle besetzt

Jetzt der Teil, den Förderberater gern weglassen: Keines dieser Programme erzeugt eine Bewerbung.

Das Qualifizierungschancengesetz macht aus einer Hilfskraft eine Fachkraft - aber nur, wenn die Hilfskraft schon bei Ihnen arbeitet. Der Eingliederungszuschuss senkt Lohnkosten - aber erst, wenn jemand unterschreiben will. Der Zuschuss für Vereinbarkeit finanziert bessere Bedingungen - aber niemand bewirbt sich auf Bedingungen, von denen er nichts weiß.

Alle Förderwege setzen voraus, dass Menschen den Weg zu Ihnen finden. Genau dort scheitert es in der Praxis am häufigsten: Eine Pflegekraft, die wechseln will, sucht online, vergleicht Arbeitgeber und entscheidet in wenigen Minuten, wo sie sich meldet. Wenn Ihre Einrichtung dort nicht auftaucht oder nicht überzeugt, laufen auch die besten Förderanträge ins Leere. Wie Sie diese Sichtbarkeit systematisch aufbauen, zeigen wir auf der Seite Pflegekräfte gewinnen.

Umgekehrt gilt: Wer beides verbindet, hat einen echten Vorteil. Die geförderten Maßnahmen - Weiterbildungswege, Vereinbarkeitsangebote, eigene Ausbildung - sind genau die Inhalte, mit denen eine Arbeitgeber-Präsenz in der Pflege überzeugt. Eine Einrichtung, die zeigen kann “bei uns wird die Hilfskraft zur Fachkraft, bezahlt und im Dienstplan eingeplant”, erzählt eine Geschichte, die eine Gehaltszahl allein nicht erzählt.

Der sinnvolle Fahrplan für Pflegeeinrichtungen

Aus unserer Arbeit mit Betrieben im Gesundheitswesen hat sich diese Reihenfolge bewährt:

  1. Bestandsaufnahme intern: Welche Hilfskräfte wollen und können sich qualifizieren? Hier liegt der schnellste geförderte Weg zu mehr Fachkraftstunden (§ 82 SGB III).
  2. Ausbildungsfähigkeit prüfen: Wenn Sie in die Umlage einzahlen, aber nicht ausbilden, verschenken Sie den refinanzierten Weg zu eigenem Nachwuchs.
  3. Vereinbarkeitsmaßnahmen mit Zuschuss aufbauen (§ 8 Abs. 7 SGB XI) - und zwar solche, die Ihre Mitarbeiter wirklich brauchen, nicht die, die am einfachsten zu beantragen sind.
  4. Diese Stärken sichtbar machen: auf der eigenen Website, im Karrierebereich, in der Suche. Erst dadurch wirken die geförderten Maßnahmen auch nach außen - auf Menschen, die noch nicht bei Ihnen arbeiten.

Wie eine überzeugende Arbeitgeber-Präsenz in der Pflege insgesamt aussieht, haben wir auf unserer Branchenseite zusammengefasst.

Ein letzter Hinweis zur Sorgfalt: Förderkonditionen ändern sich. Alle Angaben in diesem Beitrag sind mit Stand 07/2026 recherchiert - verbindlich sind allein die Auskünfte der Agentur für Arbeit, der Pflegekassen und der zuständigen Landesbehörden. Prüfen Sie Fristen und Quoten immer vor der Antragstellung.

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie geförderte Qualifizierung und eine starke Arbeitgeber-Präsenz zu einem Plan verbinden, der Stellen besetzt statt nur Anträge zu füllen: Vereinbaren Sie ein unverbindliches Erstgespräch.

Häufige Fragen

5 Fragen
Welche staatliche Förderung gibt es für die Mitarbeitergewinnung in der Pflege?

Die wichtigsten Bausteine sind die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte nach § 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz), der Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III bei Neueinstellungen, die Refinanzierung der Pflegeausbildung über die Ausbildungsfonds der Länder sowie Zuschüsse der Pflegeversicherung nach § 8 SGB XI für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Dazu kommen einzelne Landesprogramme.

Wer zahlt die Weiterbildung von Pflegehilfskräften zur Pflegefachkraft?

Für Beschäftigte kann der Arbeitgeber über § 82 SGB III eine Förderung bei der Agentur für Arbeit beantragen. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten erhalten bis zu 100 Prozent der Lehrgangskosten, dazu kommt ein gestaffelter Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Ausfallzeiten. Der Antrag läuft über den Arbeitgeber-Service und muss vor Kursbeginn gestellt werden.

Wie hoch ist der Eingliederungszuschuss bei einer Neueinstellung in der Pflege?

Die Agentur für Arbeit kann bis zu 50 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts für längstens zwölf Monate übernehmen, wenn Sie eine Person mit Vermittlungshemmnissen einstellen, etwa nach längerer Arbeitslosigkeit oder beim Wiedereinstieg. Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn des Arbeitsverhältnisses gestellt werden, und nach der Förderung besteht eine Nachbeschäftigungspflicht.

Übernimmt die Pflegeversicherung Kosten für bessere Arbeitsbedingungen?

Ja. Nach § 8 Abs. 7 SGB XI fördert die Pflegeversicherung Maßnahmen zugelassener Pflegeeinrichtungen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf - etwa betriebliche Kinderbetreuung, die auf Schichtzeiten passt, oder Schulungen für Führungskräfte. Je nach Größe der Einrichtung sind Zuschüsse von bis zu 7.500 bzw. 10.000 Euro pro Kalenderjahr möglich.

Reicht staatliche Förderung aus, um offene Pflegestellen zu besetzen?

Nein. Förderprogramme senken die Kosten für Qualifizierung, Einstellung und bessere Arbeitsbedingungen - sie erzeugen aber keine einzige Bewerbung. Ob eine Fachkraft sich bei Ihnen meldet, entscheidet sich daran, ob sie Ihre Einrichtung findet und ob Ihr Auftritt als Arbeitgeber überzeugt. Förderung und eine starke Arbeitgeber-Präsenz greifen deshalb ineinander.

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